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Versicherungsschutz in der Flüchtlingshilfe

Sind ehrenamtliche Flüchtlingshelferinnen und -helfer bei einem Unfall versichert? Wer als Freiwillige oder Freiwilliger im Auftrag der Gemeinde Aufgaben übernimmt, die eigentlich Aufgabe der Kommune sind, genießt in der Regel den gleichen Versicherungsschutz wie Beschäftigte der Kommune. Ebenfalls gesetzlich unfallversichert ist, wer sich als Mitglied von Verbänden oder privaten Organisationen (wie Vereinen) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. schriftlicher Genehmigung der Kommune ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagiert.

Bringen sich Bürgerinnen und Bürger innerhalb einer kirchlichen Organisation oder eines Vereines ohne Auftrag bzw. Einwilligung einer Kommune in der Flüchtlingshilfe ein, so können sie über die Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert sein.

Erfolgt die Tätigkeit für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege (z.B. AWO, Caritas), ergibt sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Zu genauen Voraussetzungen und Abläufen informiert die Unfallkasse Rheinland-Pfalz (pdf-Download hier).

Rechtlich unselbstständige, ehrenamtliche Initiativen, Gruppen und Projekte, die ihre Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ausüben oder deren Ehrenamt von Rheinland-Pfalz ausgeht, sind über einen Sammel-Unfallversicherungsvertrag sowie einen Sammel-Haftpflichtversicherungsvertrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz abgesichert. Mehr Infos erhalten Sie hier.

Die Unfallversicherung gilt darüber hinaus auch für Ehrenamtliche in rechtlich selbständigen Organisationen (wie insbesondere Vereinen), jedoch nur, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Die Versicherung greift immer subsidiär. Die Haftpflichtversicherung gilt hingegen nur für Ehrenamtliche in rechtlich unselbständigen Kontexten.